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Saturday, 13 September 1997

Der österreichische Adel seit 1918

Dr. Georg Frölichsthal (Wien)
Vortrag vor dem Deutschen Adelsrechtsausschuß am 13. September 1997

Rechtliche Aspekte und Organisation


1. Einleitung - Begriff des österreichischen Adels

Vor der Befassung mit dem vorliegenden Thema ist eine nicht ganz leichte Frage zu klären: Was ist der österreichische Adel, oder anders: wer gehört dem österreichischen Adel an? Ausgehend vom österreichischen Adelsrecht im Jahre 1918 wäre darunter der gesamte Adel der im Reichsrat vertretenen Länder, also der österreichischen Hälfte der Doppelmonarchie, zu verstehen. Denkt man aber daran, daß Teile der österreichischen Reichshälfte heute zu Polen oder zur Ukraine gehören, dann kann man die Betreffenden schon aus sonstigen historischen Gründen wohl nur schwer zum österreichischen Adel zählen. Ein entgegengesetztes Beispiel sind Familien aus ehemaligen Kronländern, die heute noch zu Österreich gehören, von denen Teile aber anderen Staaten zugeschlagen worden sind: soll eine Familie, die ihren Ursprung in Südtirol oder der ehemaligen Untersteiermark - heute Teil Sloweniens - hat, plötzlich nicht mehr dem österreichischen Adel angehören? Eine weitere Schwierigkeit bietet das Burgenland, das immer Teil Ungarns war und erst 1920 zu Österreich gekommen ist: burgenländische Familien gehören korrekterweise dem ungarischen Adel an.

Für mein Thema habe ich die zwar anfechtbare aber simple Lösung gewählt, diejenigen Personen als Teil des österreichischen Adels zu betrachten, die adelig sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, denn nur auf diese hat sich das Adelsaufhebungsgesetz ausgewirkt. Wie Sie am Ende meines Vortrags bei der Vorstellung einiger weniger Repräsentanten des österreichischen Adels sehen werden, kommt dabei historisch gesehen eine sehr bunte Mischung heraus.

2. Adelsaufhebungsgesetz

Mit der Ausrufung der Republik am 12. November 1918 durch die provisorische Nationalversammlung änderte sich - abgesehen von der Eliminierung der letzten rudimentären Vorrechte des Adels, nämlich der Abschaffung der Vertretung des adeligen Großgrundbesitzes im Herrenhaus und im Tiroler Landtag - vorderhand nichts an der rechtlichen Stellung des österreichischen Adels. Allerdings erfolgte noch im Jahr 1918 der erste Vorstoß zur Aufhebung des Adels. Nach Erstellung verschiedener Entwürfe beschloß die neu gewählte Nationalversammlung schließlich am 3. April 1919 das „Gesetz über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden“. Mit dessen § 1 wurden der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger aufgehoben. § 2 stellte die Führung dieser Adelsbezeichnungen unter Verwaltungsstrafandrohung. Das Staatsamt für Inneres und Unterricht und das Staatsamt für Justiz erließen dazu bereits am 18. April 1919, also nur zwei Wochen nach der Verabschiedung des Gesetzes, eine Vollzugsanweisung, die teilweise über den im Bericht des Verfassungsausschusses ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, teilweise sogar über das Gesetz selbst hinausging. Mit dieser Anweisung wurde u.a. das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“, von Prädikaten wie Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit sowie dem Ehrenwort Edler, hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen, der adeligen Standesbezeichnungen Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, des Würdetitels Herzog sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen untersagt. Durch Aufzählung des Gesetzes in Art. 149 Abs. 1 des 1920 neu geschaffenen Bundes-Verfassungsgesetzes wurde das Adelsaufhebungsgesetz schließlich auch noch in Verfassungsrang erhoben. Spätere Versuche zur Aufhebung oder Abänderung des Gesetzs sind sämtlich gescheitert. Juristisch ergaben und ergeben sich aus der geschilderten Rechtslage folgende Probleme:

* Die Strafbarkeit: Die Strafhöhe war ursprünglich in Kronen ausgedrückt und wurde wegen der Geldentwertung, der Währungsumstellung etc. mehrfach erhöht bzw. umgestellt; diese Umstellungen und Erhöhungen erfolgten aber immer nur einfachgesetzlich, während das Gesetz selbst ja in Verfassungsrang steht. Diese Erhöhungen sind daher verfassungsrechtlich zumindest äußerst bedenklich, eine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof ist aber nie erfolgt.

* Das Verbot der Führung ausländischer Standesbezeichnungen wurde vom Innenministerium nach 1945 in bezug auf deutsche Staatsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft annahmen, so ausgelegt, daß diese ihre ehemalige Adelsbezeichnung zu verlieren gehabt hätten. Da diese nach der Weimarer Reichsverfassung aber nur mehr Namensbestandteil war, war die Rechtsansicht selbstverständlich irrig, wie sich in mehreren Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch erwiesen hat. Allerdings werden im Unterschied zu Deutschland keine geschlechtsspezifischen Änderungen vorgenommen. Hätte ich den Namen meiner Frau angenommen, so hieße ich mit Nachnamen Freiin v. Uslar-Gleichen, eingereiht im Alphabet unter F wie Freiin.

* Juristisch unklar ist, was Gesetz und Vollzugsanweisung unter „Führen“ verstehen. Letztere hat die Verwendung von Adelstiteln für sich selbst unter anderem dann als strafbar angesehen, wenn damit eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung des Adelsaufhebungsgesetzs verbunden ist. Herbert v. Karajan hat allerdings angedroht, nicht in Österreich aufzutreten, wenn sein „von“ nicht auf den Plakaten aufscheinen darf - diese herausfordernde Mißachtung hat jedenfalls bewirkt, daß er daraufhin das „von“ in Österreich unbehelligt führen durfte. Da bei Beamten aber immer alles seine Ordnung haben sollte, wurde das "von Karajan" behördlicherseites als Künstlername angesehen. Eine genauere Auseinandersetzung mit dieser Frage des Führens würde den Umfang dieses Vortrages sprengen; ein faktisches Ergebnis ist jedenfalls, daß auf Hochzeitsanzeigen Adeliger in Österreich die Anzeigenden meist ohne Titel aufscheinen.

* Schließlich taucht das Problem der Doppelnamen auf. In vielen Nobilitierungen wurde ein sogenanntes Prädikat verliehen, z.B. Mayerhofer v. Grünbühel. Nach Aufhebung des Adels nannten sich viele Familien weiter mit ihrem gesamten Namen, ersetzten aber das „v.“ durch einen Bindestrich, also Mayerhofer-Grünbühel. Diese Praxis wurde vom Innenministerium nach 1945 ebenfalls bekämpft, und schließlich hat auch der Oberste Gerichtshof diese Praxis als rechtlich unzulässig verworfen. Die Behörden waren auf Doppelnamen und deren Unterbindung schon richtig trainiert und holten zu diesem Zweck häufig Erkundigungen im Allgemeinen Verwaltungsarchiv, das auch die Bestände des ehemaligen Adelsarchivs verwaltet, ein. Ein kleines Beispiel aus dem Erfahrungsschatz Baron Cornaros mag dies veranschaulichen. Eines Tages läutete das Telephon im Allgemeinen Verwaltungsarchiv und ein Beamter fragte: „Ich habe hier eine Dame bei mir, die heißt Habsburg-Lothringen; die ist doch sicher adelig, oder?“ Trotzdem erhielten viele Familien entweder in der Zwischenkriegszeit oder nach 1945 über eine politisch wohlgesonnene Behörde eine Namensänderung zur Führung ihres Doppelnamens bewilligt, so daß bis zu den umfangreichen Neuerungen im Namensrecht der letzten 15 Jahre ein Doppelnamen tatsächlich immer sehr „verdächtig“ gewesen ist.

In diesem Zusammenhang möchte ich auf ein Problem hinweisen, das auch für den ARA von Interesse ist. Es gab etliche Fälle, in denen Familien sich ab dem Zeitpunkt ihrer Nobilitierung nur noch nach ihrem Prädikat nannten und auch so genannt wurden. Das Weglassen des Stammnamens bedurfte zu seiner Gültigkeit bei adeligen Familien der Bewilligung des Kaisers; davon haben etliche so wie z.B. meine Familie Gebrauch gemacht. Da die Nichtführung des Stammnamens zu kaiserlichen Zeiten aber eigentlich von allen Behörden toleriert wurde, kamen viele gar nicht auf die Idee, um diese kaiserliche Bewilligung einzukommen. Nun bekamen einige zu republikanischen Zeiten eine Namensänderung bewilligt, nach der sie ihren Stammnamen nicht mehr führen. Ich habe 22 solcher Fälle ausfindig machen können, wobei 18 dieser Familien sicher noch blühen (es gibt aber sicher viel mehr). Adelsrechtlich ist dies wie schon gesagt unbeachtlich; faktisch aber heißen diese Familien schon seit langer Zeit nur mehr nach ihrem Prädikat. Die Praxis des Genealogischen Handbuchs in der Behandlung dieser Fälle ist weitgehend einheitlich: von 12 erfaßten Familien ist nur eine unter ihrem Prädikat zu finden, nämlich Matz Grafen v. Spiegelfeld, und bei diesen wird das Matz in Klammer vorangestellt. Alle anderen Familien sind unter ihrem Stammnamen angeführt, eine weitere ist aber im Index unter ihrem Prädikat geführt. Originell ist übrigens die Familie Wolff v. Plottegg; da ist es gelungen, innerhalb von sechs Geschwistern drei staatliche Varianten zu produzieren: Wolff, Wolff-Plottegg und Plottegg. Man sollte sich bewußt sein, daß diese Familien auch gesellschaftlich nur nach ihrem Prädikat benannt werden. Wenn ich mir unzuständigerweise eine Anregung gestatten darf, dann hielte ich es für sinnvoll, bei allen diesen Familien im Handbuch zumindest einen Hinweis auf die zivilrechtliche Namensführung anzubringen, wie dies ja z.T. auch schon versucht worden ist.

Eine letzte Bemerkung zum namensrechtlichen Teil: Durch die in den letzten Jahren eingeräumten Möglichkeiten, sich seinen Namen fast beliebig aussuchen zu können, wird Deutschland binnen kürzester Zeit sehr viele nichtadelige Träger adeliger Namen haben, und ihrer weiteren Vermehrung sind fast keine Grenzen gesetzt. Ich glaube daher, daß die österreichische Lösung gegenüber der deutschen nunmehr einen entscheidenden Vorteil hat: wenn ein Name keinen Titel davor hat, ist die Verlockung doch um einiges geringer, ihn anzunehmen; auch ist die Täuschungswirkung nach außen wesentlich geringer

Wie hat sich die Aufhebung des Adels nun auf die Betroffenen selbst ausgewirkt? Der hohe Adel, der sicherlich in erster Linie Ziel dieser Maßnahme gewesen ist, konnte im Hinblick auf die unveränderte Eigentumssituation dadurch nicht sehr getroffen werden. Viel stärker wirkte sich die Aufhebung des Adels auf die sogenannte „Zweite Gesellschaft“, der u.a. die vielen geadelten Offiziers- und Beamtenfamilien angehörten, aus: Sie hatten keine vergleichbare materielle Basis, ihre Namen waren nicht so bekannt - so wurden sie die wahren Opfer der Adelsaufhebung. Politisch war dies ein Unding, weil die Republik damit ohne Not sicher viele gegen sich aufgebracht hat, die ansonsten durchaus bereit gewesen wären, ihr treu zu dienen. Ansonsten war die Benennung eines Adeligen mit seinem Titel noch lange üblich. Die Zeitungen behalfen sich in der Zwischenkriegszeit damit, den Adelstitel in Klammer zu setzen, was schließlich dazu führte, daß Scherzbolde dann Dinge wie z.B. Walther (von der) Vogelweide schrieben. Nach dem II. Weltkrieg setzte sich die Entwöhnung fort; heute werden Landgesessene z.T. noch mit ihrem Titel angesprochen, ansonsten ist es kaum mehr zu beobachten.

Ein juristischer Nachtrag sei mir noch gestattet: Gemäß Art. 60 Abs. 3 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes sind von der Wählbarkeit zum Amt des Bundespräsidenten Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben, ausgeschlossen. Dies betrifft also die I. und II. Abteilung Hofgotha. Wegen dieser Bestimmung mußte Österreich bei der Übernahme des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen "rassischer Diskriminierung" sogar einen Vorbehalt einlegen.

3. Organisation des österreichischen Adels

Österreich stellt in organisatorischer Hinsicht für den ARA bekanntlich ein gewisses Problem dar: sein Adel ist rechtlich nicht organisiert. Dennoch gibt es selbstverständlich den österreichischen Adel; wo findet man ihn, wie stellt sich die Entwicklung im Rückblick dar?
* An erster Stelle muß in historischer Hinsicht die Tiroler Adelsmatrikel genannt; sie ist die einzige der alten landständischen Vereinigungen, die noch besteht, und ist für das gesamte historische Tirol zuständig. Sie ist in diesem Gremium vertreten und wurde, wie mir gesagt wurde, vor einigen Jahren auch in einem Vortrag näher vorgestellt. Ein näheres Eingehen erübrigt sich daher und sollte ansonsten Berufeneren überlassen werden.

* Als nächstes folgt die Vereinigung katholischer Edelleute in Österreich. Sie wurde knapp vor Ausbruch des I. Weltkrieges gegründet, nahm ihre Arbeit aber richtig erst im Jahre 1922 auf. Nach § 1 ihrer Satzung bezweckte sie die Pflege adeliger Gesinnung, die Förderung der katholischen Überzeugung, die Schaffung einer Matrikel jener Familien, die bis zum Inkrafttreten des Adelsaufhebungsgesetzes zur Führung eines Adelstitels berechtigt waren, sowie die Unterstützung wirtschaftlich schwacher Mitglieder. Sie hat sogar ein eigenes Statut über die Durchführung von Ahnenproben etc. erlassen, das das Verfahren in diesen Fällen genau regelte. In Anbetracht dessen, daß damals 93% der Österreicher katholisch waren, stellte sie wirklich eine umfassende Vertretung des österreichischen Adels dar, hatte sie doch im Jahre 1937 mehr als beachtliche 2300 Mitglieder (Damen und Herren), wobei viele Mitglieder außerhalb des nunmehr klein gewordenen österreichischen Staatsgebietes wohnten. Die damaligen Umstände dürften neben dem Engagement der Leitung der Vereinigung das ihre dazu beigetragen haben, daß so viele sich dieser Vereinigung angeschlossen haben. Nach dem Anschluß im Jahre 1938 war die Vereinigung eine der ersten, die von den Nationalsozialisten aufgelöst wurde. Sie wurde nach 1945 nicht wieder errichtet. Als Nachsatz sei angemerkt, daß es immer wieder Versuche gegeben hatte, eine österreichische Adelsmatrikel zu errichten, daß dies aber nie wirklich zu Stande gekommen ist; am weitesten gediehen davor war ein Versuch in den vierziger Jahren des 19. Jahrhunderts. Die Vereinigung katholischer Edelleute war die einzige, der das, wenn auch nur für kurze Zeit, gelungen ist.

* Weiters seien die Orden angeführt, die selbstverständlich keine Adelsvereinigungen sind, die aber ausschließlich adelige Mitglieder haben oder hatten. An erster Stelle steht der (österreichische) Orden vom Goldenen Vließ, der interessanterweise von der Republik Österreich anerkannt ist und dessen Schutzmacht die Republik Österreich auch ist; allein über dieses Kuriosum ließe sich länger berichten. Weiters wäre der Sternkreuzorden anzuführen, der aus republikanischer Sicht wohl überhaupt keine Rechtsqualität besitzt. Schließlich könnte noch der Militär-Maria-Theresien-Orden angeführt werden, der noch in den zwanziger Jahren Mitglieder promoviert hat; der letzte Maria-Theresien-Ritter ist aber vor ca. zehn Jahren gestorben, so daß der Orden nunmehr als erloschen angesehen werden muß.

* Für den vorliegenden Zweck interessanter ist der Souveräne Malteser-Ritter-Orden, konkret das Großpriorat von Österreich. Das österreichische Mitglied in dieser Runde, Baron Cornaro, wurde ebenso wie sein Vorgänger Graf Waldstein auf Vorschlag des österreichischen Großpriors bestellt. Das Großpriorat hat zur Zeit 420 Ordensritter und Ordensdamen, von denen 68% adelig sind. Sieht man sich die Daten des Malteser-Hospitaldienstes an, der in Österreich ausschließlich auf freiwilliger Basis arbeitet und eine wesentliche Rekrutierungsquelle für den Orden darstellt, so sind dort von 1170 Mitgliedern 38% adelig. Beschränkt man sich dann auf die Aktiven und in Ausbildung Befindlichen, so sind nur noch 24% von 380 Mitgliedern adelig. Längerfristig ist daher doch mit einiger Wahrscheinlichkeit von einem Absinken des Anteils der Adeligen auch im Großpriorat auszugehen. Trotzdem ist der Orden selbstverständlich einer der wesentlichen Kristallisationspunkte für den österreichischen Adel, und dies wohl wird auch in Hinkunft so sein.

* Schließlich möchte ich noch zwei Herrenclubs erwähnen. Der erste ist der altehrwürdige im Jahr 1867 gegründete und einst sehr bedeutende Jockey Club für Österreich. Der Jockey Club war nie nur auf adelige Mitglieder beschränkt, dennoch hat das aristokratische Element in seiner Geschichte immer eine bestimmende Rolle gespielt. So gibt es die ungeschriebene und bisher immer eingehaltene Regel, daß der Präsident im Hofgotha stehen muß; ausnahmsweise werden auch Grafen akzeptiert. Sein Vereinszweck ist in § 2 der Statuten festgelegt. Er besteht darin, leitende Turfkörperschaft zu sein, für die Förderung der Vollblutzucht zu sorgen und den geselligen Verkehr zu pflegen. Böse Zungen behaupten allerdings, daß die Mehrzahl der Mitglieder heutzutage nicht einmal mehr weiß, wo bei einem Pferd vorne und wo hinten ist. Der Jockey Club hat 195 Mitglieder, von denen 60% adelig sind.

* Der zweite Herrenclub ist der St. Johanns Club, der die höchste Anzahl an Adeligen in Österreich vereint. Er wurde 1954 von einer Gruppe von Herren, die zwischen 25 und 35 Jahren alt waren, unter der Patronanz des Malteser-Ordens gegründet. Die Gründer waren im wesentlichen Kinder und Enkel derer, die in der Vereinigung der katholischen Edelleute bestimmend tätig waren. In der Gründungsphase wurde diskutiert, einen Adelsclub zu gründen; dies kam nicht zustande, unter anderem wohl deshalb, weil die Alliierte Kontrollkommission (Österreich war zum damaligen Zeitpunkt ein besetztes Land) die Gründung eines Adelsclubs nicht bewilligt hätte. Trotzdem wurde in den ersten Jahren der Vereinsgeschichte eine sehr intensive Diskussion über die Aufgaben des Adels in der gewandelten Welt geführt. Mitglieder des St. Johanns Clubs waren an der Gründung der C.I.L.A.N.E. beteiligt, und schließlich hat der Club den C.I.L.A.N.E.-Kongreß, der 1960 in Wien stattgefunden hat, organisiert. Nach dem in § 2 der Statuten festgelegten Zweck des St. Johanns Clubs dient dieser dem geselligen Beisammensein und der geistigen Weiterbildung seiner Mitglieder. Ergänzend sehen die Aufnahmerichtlinien des Clubs vor, daß die Mitglieder einem christlichen Bekenntnis angehören müssen; hierzu war in der Gründungsphase diskutiert worden, ob ausschließlich Katholiken als Mitglieder zugelassen werden sollten, was vernünftigerweise aber nicht so gekommen ist. Die Parallele zur Vereinigung katholischer Edelleute ist jedenfalls nicht ganz von der Hand zu weisen. Der St. Johanns Club hat derzeit 760 Mitglieder, von denen zwei Drittel, also knapp über 500, adelig sind. Dieser Prozensatz ist ziemlich stabil. Rechnet man, wie Prinz Heinrich IV. Reuss es scherzhaft ausgedrückt hat, noch die „Halbadeligen“ (die Mutter ist adelig) und die „Angeadelten“ (die Frau ist adelig) hinzu, dann ergibt sich ein soziologisch sehr homogener Mitgliederbestand.

Wie sich zeigt und wie in diesem Kreise ja auch schon vorher bekannt war, gibt es also abgesehen von der Tiroler Adelsmatrikel keine Vertretung des österreichischen Adels. Die Frage, die mir schon hie und da gestellt worden ist, ob eine solche Vereinigung nicht gegründet werden könnte, würde ich aus zwei Gründen abschlägig beantworten: Einerseits halte ich es rechtlich für zumindest äußerst fraglich, ob dies in Österreich von der Vereinsbehörde zugelassen würde. Schwerer wiegt aber ein anderer Grund: Eine solche Vereinigung wäre nur sinnvoll, wenn Bedarf nach ihr bestünde und wenn sie gesellschaftlich auch anerkannt wäre; beides ist aber nicht der Fall. Die Entscheidung ist im Jahre 1954 gefallen, und ich halte nichts davon, zu versuchen, sie rückgängig zu machen.

4. Schluß - Österreichischer Adel heute

Der österreichische Adel ist selbstverständlich wie überall sonst auch gezwungen, sich sein tägliches Brot zu verdienen. Betrachtet man nun, wo er tätig ist, ergeben sich ein paar auffällige Häufungen. Land- und Forstwirtschaft nehmen trotz der ungeheuren Besitzverluste 1945 und dem enormen Strukturwandel der letzten dreißig Jahre noch immer einen Spitzenplatz ein. Der Staatsdienst samt dem Militärdienst, die traditionell Adelige angezogen haben, haben ihre Attraktivität weitgehend verloren - für meine Generation bin ich als Beamter ganz untypisch. Eine Ausnahme gibt es, und die betrifft den diplomatischen Dienst, der noch immer eine sehr hohe Anziehungskraft beweist. Im Finanzdienstleistungsbereich, insbesondere bei Banken, arbeiten überdurchschnittlich viele Adelige. Etliche Adelige werden freiberuflich als Anwälte oder Wirtschaftstreuhänder tätig, und schließlich gibt es noch ein kleines Kuriosum: die Werbebranche beschäftigt fast auffällig viele Adelige.

In der Einleitung habe ich darauf hingewiesen, wie schwierig es ist, zu sagen, wer dem österreichischen Adel angehört. Ich habe mir bei der Vorbereitung dieses Vortrages auch Beispiele für Adelige überlegt, die öffentlich Karriere gemacht haben. Wie Sie gleich hören werden, entstammt kein einziger von ihnen einer Familie, die ausschließlich österreichisch ist und ist auch noch in Österreich geboren - ein ungeplantes Beispiel für die historische Internationalität des österreichischen Adels. Ich möchte hinzufügen, daß ich niemanden ausgelassen habe, weil er nicht in mein etwas kurioses Beispiel hineinpaßt.

* Unser Verkehrsminister ist ein Herr v. Einem und entstammt niedersächsischen Adel. Sein Vater war der weltberühmte Komponist Gottfried v. Einem, seine Mutter eine Bismarck.

* Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, dem in Deutschland das Bundesverfassungsgericht entspricht, ist ein Herr Adamovich de Csepin, einer slawonischen, also kroatischen Familie entstammend.

* Der Klubobmann der ÖVP, des Gegenstücks zur CDU, ist ein Tiroler Herr v. Khol, geboren südlich des Brenners, sprich in Italien.

* Erzbischof von Wien und sicherer Kandidat für das nächste Kardinalskonsistorium ist ein Graf Schönborn, 1945 in Böhmen geboren.

* Der Generalsekretär des österreichischen Außenministeriums und damit dessen ranghöchster Beamter, ist ein Prinz Rohan; nach der Flucht vor der französischen Revolution wurde der Familie der böhmische Fürstenstand verliehen.
Mit diesen Beispielen möchte ich meinen Vortrag abschließen. Ich danke herzlich für die Einladung, vor dem Adelsrechtsausschuß reden zu dürfen und stehe Ihnen für Fragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Literatur
Barchetti: Adelsrecht in der Republik Deutschland und in Österreich, in: Zeitschrift Adler, 17. (XXXI.) Band, 41 ff (1993); Binder-Krieglstein: Österreichisches Adelsrecht „Einige Einblicke“, in: Zeitschrift Adler, 16. (XXX.) Band, 281 ff (1992); Brunner: 50 Jahre Aufhebung des Adels in Österreich, in: Juristische Blätter, 8. März 1969, 139 ff; Cornaro: Versuch einer Zentraladelsmatrik im Vormärz, in: Mitteilungen des österreichischen Staatsarchivs (MöStA) 25. Band, Wien 1972, 295 ff; Genealogisches Handbuch des Adels; Graf Finck v. Finckenstein: C.I.L.A.N.E - Die europäische Adelskommission, in: Deutsches Adelsblatt, 15. November 1992, 250; Goldinger: Das ehemalige Adelsarchiv, in: MöStA 13. Band, Wien 1960, 486 ff; Höfflinger (H.---r): Leserbrief in: Monatsblatt Adler, VIII. Band, 253 f; Jäger-Sunstenau: Statistik der Nobilitierungen in Österreich 1701-1918, in: Österreichisches Familienarchiv Band 1, Neustadt/Aisch 1963; Jahrbuch der Vereinigung katholischer Edelleute in Österreich, Innsbruck/Wien 1928 und 1937; Klecatsky/Morscher: Das österreichische Bundesverfassungsrecht, 3. Aufl., Wien 1983; Malteser Hospitaldienst Austria: Mitgliederverzeichnis Mai 1997; Mitgliederverzeichnis des Jockey Club für Österreich 1997; Mitteilungen der Vereinigung katholischer Edelleute in Österreich, 3. Jahrgang Nr. 3 (1931); Olscher: Alles Recht geht vom Volk aus, in: Siegert, 71 ff; St. Johanns Club, Mitgliederverzeichnis August 1996; St. Johanns Club Nachrichten Nr. 1 (1956) ff; Siegert (Hrsg.): Adel in Österreich, Wien 1971; Souveräner Malteser-Ritter-Orden Großpriorat von Österreich - Verzeichnis der im Großpriorat eingeschriebenen Mitglieder, Stand Jänner 1997; Stratowa: Wiener Genealogisches Taschenbuch, Wien 1924-1937; Waldstein-Wartenberg: Das Adelsaufhebungsgesetz von 1919, in: MöStA 25. Band, Wien 1972, 306 ff; Wandruszka: Die „Zweite Gesellschaft“ der Donaumonarchie, in: Siegert, 56 ff; Windisch-Graetz: Der Jockey Club für Österreich, Wien 1985

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